Die Revision des Schweizer Erbrechts wurde seit langem erwartet: Einige Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs sind schon fast hundert Jahre alt! In unserer modernen Gesellschaft, in der Konkubinatspaare und Patchwork-Familien zur Norm geworden sind, ist es von entscheidender Bedeutung, das Gesetz anzupassen und den Bürgerinnen und Bürgern mehr Freiheit beim Erbrecht zu geben.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Pflichtteilansprüche, die bestimmten nahen Familienangehörigen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, den Kindern und den Eltern, einen Mindestanteil des Nachlasses garantiert. So gilt im revidierten Erbrecht eine Kürzung des Pflichtteils für Nachkommen von 75 % auf 50 %. Der Pflichtteil für Eltern fällt vollständig weg. Mit dieser neuen Bestimmung kann der Erblasser oder die Erblasserin über die Hälfte seines oder ihres Vermögens frei verfügen: so gibt es mehr Handlungsspielraum bei der Nachlassplanung, insbesondere um Erben, Konkubinatspartner oder -partnerinnen, die Kinder der Ehepartnerin oder des Ehepartners oder Dritte zu begünstigen.
Mit dem neuen Gesetz sind auch der Ehevertrag und die Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen vereinfacht. Und nicht zuletzt werden auch alle Fragen zur Vorsorge geregelt. Es wurde nun klar festgehalten, dass Beträge, die in die Säule 3a einbezahlt wurden, nicht zum Nachlass zählen. Was heisst das genau? Das heisst, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Guthaben aus der Säule 3a direkt an die gewählten begünstigten Personen auszahlen können, ohne vorgängig die direkten Erben konsultieren zu müssen und ohne Gefahr, dass ein Nachkomme die geleistete Auszahlung anfechten könnte. Weitere Nutzen: Das Guthaben aus der Säule 3a ist von einer Erbschaftsliquidation durch die Konkursämter im Falle einer ausgeschlagenen Erbschaft nicht betroffen und in einigen Kantonen wird auf diese Leistungen keine Erbschaftssteuer mehr erhoben.
Die Vaudoise sieht genau hin!
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