Wir stützen uns auf folgendes Datum der WHO:
Die Vaudoise empfiehlt, zuerst mit Ihrem Reiseanbieter, dem Hotel, der Fluggesellschaft usw. Kontakt aufzunehmen, um eine Alternativlösung zu finden (Reise verschieben) oder eine Erstattung der bereits bezahlten Beträge zu erhalten.
Viele Reiseanbieter sind momentan sehr kulant bei den Annullierungsbedingungen.
Wenn keine Einigung mit den Reiseanbietern erzielt werden konnte, deckt die Vaudoise Annullierungskosten in folgenden Fällen:
Die Vaudoise gewährt keine Deckung bei:
Sie können Ihren Schadenfall über den folgenden Link online melden: https://vaudoise.eclaims.europ-assistance.com/
Sie können auch folgendes Formular herunterladen https://www.vaudoise.ch/de/service-center/schadenmeldung
Wir bitten Sie, uns alle Unterlagen zur Reservation, Annullierung und zur abgelehnten Kostenerstattung des Anbieters zukommen zu lassen.
Alle Versicherten, die ihr Auto oder Motorrad bei der Vaudoise mit den Risiken Haftpflicht, Kasko und Insassenversicherung versichert haben, profitieren von einer Reiseannullierungsversicherung.
Mehr dazu finden Sie hier: https://www.vaudoise.ch/de/privatperson/assistance/assistance-leistungen
Sie haben Fragen zum Coronavirus, zu Risiken, Reiseempfehlungen, Symptomen, Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und Schutzmassnahmen, um eine Infektion zu vermeiden? Auf der Seite des Bundesamts für Gesundheit BAG finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
Gemäss Artikel A8 Nicht versicherte Reisen der Versicherungsdeckung Travel wird jede Deckung abgelehnt bei: Reisen, die nicht stattfinden können aufgrund von Massnahmen zur Einschränkung des freien Personen- und Güterverkehrs in Einzelfällen oder allgemein, die von einem oder mehreren Staaten entschieden wurden, oder aufgrund von anderen Ereignissen höherer Gewalt. Da der Kantonsarzt offiziell den Staat repräsentiert und die Einschränkung ein Einzelfall ist, ist keine Deckung der Annullierungskosten vorgesehen.
Wenn ein Mitarbeiter sich mit dem Coronavirus (COVID-19) infiziert hat, krank wird und er aufgrund der Symptome nicht arbeiten kann, zahlen wir die versicherten Leistungen.
Die Vaudoise entrichtet keine Leistungen, wenn ein Mitarbeiter keine Symptome zeigt und unter Quarantäne steht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er infiziert ist oder nicht. Für gewisse Fälle hat der Bundesrat eine Entschädigung vorgesehen. Der Antrag muss bei der Ausgleichskasse gestellt werden.
Sie finden weiterführende Informationen auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern, die aufgrund der Anordnungen zur Eindämmung des Virus entstehen. Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet.
Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?
Sie finden alle Informationen auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen. Die Website wird regelmässig aktualisiert.
Unsere Inventarversicherung deckt Verdienstausfälle in Folge eines Sachschadens (z. B. Feuer, Naturkatastrophen, Wasserschaden). Ein Betriebsunterbruch in Zusammenhang mit dem Coronavirus ist nicht gedeckt.
Bei unserer Deckungserweiterung «Epidemie» werden die kompletten oder teilweisen Betriebsunterbuch übernommen und zwar in Höhe der vertraglich vereinbarten Summe und wenn eine zuständige Behörde
Das BAG hat in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Influenza und dem SECO ein „Handbuch für die betriebliche Vorbereitung" erarbeitet, das Unternehmen sowie Verwaltungen als Arbeitsgrundlage dienen soll, um ihre Situation zu erfassen und geeignete Vorbereitungen zu treffen. Hier finden Sie alle wichtig Informationen: Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft.