FAQ - Coronavirus

Aktualisiert am 17.09.2020

Privatpersonen

Ich habe eine Reiseannullierungsversicherung (Travel). Habe ich Anspruch auf Erstattung, wen ich meine Reise annulliere?

Wir stützen uns auf folgendes Datum der WHO:

  • 11.03.2020: Die WHO stuft das Virus als «Pandemie» ein.

Die Vaudoise empfiehlt, zuerst mit Ihrem Reiseanbieter, dem Hotel, der Fluggesellschaft usw. Kontakt aufzunehmen, um eine Alternativlösung zu finden (Reise verschieben) oder eine Erstattung der bereits bezahlten Beträge zu erhalten. 

Viele Reiseanbieter sind momentan sehr kulant bei den Annullierungsbedingungen. 

Wenn keine Einigung mit den Reiseanbietern erzielt werden konnte, deckt die Vaudoise Annullierungskosten in folgenden Fällen: 

  • Gebuchte Ferienreisen nach China (inkl. Hong Kong), in den Iran, nach Japan, Italien, Südkorea, Singapur und Israel, deren Reiseantrittsdatum vor dem 11.03.2020 liegt.
  • Alle anderen gebuchten Ferien von mehr als 24 Stunden, deren Reiseantrittsdatum zwischen dem 11.03.2020 und dem 30.04.2020 liegt. Dazu gehören auch Ferien in der Schweiz. 

Die Vaudoise gewährt keine Deckung bei: 

  • Gebuchten Ferien mit einem Reiseantrittsdatum ab 1. Mai 2020.
  • Ferien, die nach dem 11.03.2020 gebucht wurden, unabhängig vom Reiseantrittsdatum.

Sie können Ihren Schadenfall über den folgenden Link online melden: https://vaudoise.eclaims.europ-assistance.com/

Sie können auch folgendes Formular herunterladen https://www.vaudoise.ch/de/service-center/schadenmeldung

Wir bitten Sie, uns alle Unterlagen zur Reservation, Annullierung und zur abgelehnten Kostenerstattung des Anbieters zukommen zu lassen.

 

Wie rasch werden Reiseannullierungsfälle bearbeitet?

Wie bearbeiten Ihre Fälle so schnell wie möglich, aber aufgrund der vielen Anfragen, die uns erreichen, können wir die übliche Bearbeitungsfrist nicht garantieren. Es muss mit 4 bis 6 Monaten Bearbeitungsfrist gerechnet werden.

Wie weiss ich, ob ich eine Reiseannullierungsversicherung (Travel) habe?

Alle Versicherten, die ihr Auto oder Motorrad bei der Vaudoise mit den Risiken Haftpflicht, Kasko und Insassenversicherung versichert haben, profitieren von einer Reiseannullierungsversicherung.

Mehr dazu finden Sie hier: https://www.vaudoise.ch/de/privatperson/assistance/assistance-leistungen

Wo kann ich mich über die weitere Entwicklung zum Coronavirus und die gefährdeten Gebiete auf dem Laufenden halten? 

Sie haben Fragen zum Coronavirus, zu Risiken, Reiseempfehlungen, Symptomen, Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und Schutzmassnahmen, um eine Infektion zu vermeiden? Auf der Seite des Bundesamts für Gesundheit BAG finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.

Der Kantonsarzt entscheidet, dass sich die versicherte Person in Quarantäne begeben und daher ihre Ferien absagen muss. Sind die Annullierungskosten gedeckt?

Gemäss Artikel A8 Nicht versicherte Reisen der Versicherungsdeckung Travel wird jede Deckung abgelehnt bei: Reisen, die nicht stattfinden können aufgrund von Massnahmen zur Einschränkung des freien Personen- und Güterverkehrs in Einzelfällen oder allgemein, die von einem oder mehreren Staaten entschieden wurden, oder aufgrund von anderen Ereignissen höherer Gewalt. Da der Kantonsarzt offiziell den Staat repräsentiert und die Einschränkung ein Einzelfall ist, ist keine Deckung der Annullierungskosten vorgesehen. 

Die versicherte Person wurde positiv auf COVID-19 getestet und muss ihre Ferien absagen. Sind die Annullierungskosten gedeckt?

In diesem Fall ist die Person tatsächlich krank und die Deckung wird gewährt; unter Vorbehalt des ordnungsgemäss beurteilten Gesundheitsfragebogens und der durch den Kunden zur Schadenminderung unternommenen Massnahmen.  

Unternehmen

Greift die Lohnausfallversicherung, wenn Mitarbeitende wegen des Coronavirus nicht zur Arbeit kommen können?

 

Wenn ein Mitarbeiter sich mit dem Coronavirus (COVID-19) infiziert hat, krank wird und er aufgrund der Symptome nicht arbeiten kann, zahlen wir die versicherten Leistungen.

Die Vaudoise entrichtet keine Leistungen, wenn ein Mitarbeiter keine Symptome zeigt und unter Quarantäne steht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er infiziert ist oder nicht. Für gewisse Fälle hat der Bundesrat eine Entschädigung vorgesehen. Der Antrag muss bei der Ausgleichskasse gestellt werden.

Sie finden weiterführende Informationen auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.

 

Ein Mitarbeiter, dessen Unternehmen Kurzarbeit eingeführt hat, wird krank. Hat er Anrecht auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung? 

Wenn ein Mitarbeiter, dessen Unternehmen Kurzarbeit eingeführt hat, krank wird und er nicht mehr arbeiten kann, werden die versicherten Leistungen im Rahmen der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet. Das Taggeld wird auf Basis des Lohns des Mitarbeiters berechnet, das er ohne die Kurzarbeit erhalten hätte.

Gelten Erkrankungen mit dem Coronavirus für Gesundheitsfachleute als Berufskrankheit und welche Leistungen übernimmt die Unfallversicherung (UVG) in diesem Fall?

In der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ist sehr strikt definiert, was als Berufskrankheit gilt. Die Infizierung muss (je nach Fall) in wesentlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.  Deshalb untersucht die Vaudoise jeden Fall einzeln.

Sieht der Bund eine Entschädigung für den Erwerbsausfall vor, der aufgrund der Massnahmen gegen das Coronavirus entsteht?

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern, die aufgrund der Anordnungen zur Eindämmung des Virus entstehen. Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet.

Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?

  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
  • Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;
  • Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie wegen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen ihre Tätigkeit einstellen müssen;
  • Freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus annulliert wurden oder die einen eigenen Anlass absagen mussten.

Sie finden alle Informationen auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen. Die Website wird regelmässig aktualisiert.

Wegen des Coronavirus muss mein Betrieb zwangspausieren. Werde ich für den Verdienstausfall entschädigt?

Unsere Inventarversicherung deckt Verdienstausfälle in Folge eines Sachschadens (z. B. Feuer, Naturkatastrophen, Wasserschaden). Ein Betriebsunterbruch in Zusammenhang mit dem Coronavirus ist nicht gedeckt.

Bei unserer Deckungserweiterung «Epidemie» werden die kompletten oder teilweisen Betriebsunterbuch übernommen und zwar in Höhe der vertraglich vereinbarten Summe und wenn eine zuständige Behörde 

  • die Schliessung des Betriebs anordnet oder ihn unter Quarantäne stellt oder
  • dem Personal die Tätigkeit im Betrieb verbietet.
Wo finde ich Informationen von offizieller Stelle, damit ich meine Geschäftstätigkeit bei einer Pandemie so gut wie möglich weiterführen kann?

Das BAG hat in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Influenza und dem SECO ein „Handbuch für die betriebliche Vorbereitung" erarbeitet, das Unternehmen sowie Verwaltungen als Arbeitsgrundlage dienen soll, um ihre Situation zu erfassen und geeignete Vorbereitungen zu treffen. Hier finden Sie alle wichtig Informationen: Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft